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Bodenerhöhungen
Den Boden des eigenen Grundstücks an der Oberfläche des Nachbar
grundstücks zu erhöhen, ist grundsätzlich erlaubt. Zu beachten ist, dass eine
Schädigung des Nachbargrundstücks, beispielsweise durch Absturz oder
Pressung des Bodens, ausgeschlossen ist.
Dementsprechend groß muss also der Abstand von der Grundstücksgrenze sein,
und sind sonstige Vorkehrungen zu treffen und zu unterhalten. Hiervon sind
eventuelle Rechtsnachfolger/innen, wie z. B. Erben oder Käufer/innen in die
Pflicht genommen.
Das Hammerschlags- und Leiterrecht
bedeutet, dass Eigentümer/innen oder Nutzungsberechtigte eines Grundstücks
dulden müssen, dass ihr Nachbar oder ihre Nachbarin das Grundstück
vorübergehend betritt oder zum Aufstellen von Leitern, Gerüsten usw. benutzt,
wenn die notwendigen Arbeiten am Grundstück anders nicht durchführbar sind.
Die mit der Duldung verbundenen Belästigungen dürfen allerdings nicht
unverhältnismäßig gegenüber dem vom Berechtigten erstrebten Vorteil stehen.
Typisch ist der Fall, dass Verputz- oder Anstricharbeiten an einer Grenzwand
vorgenommen werden müssen, die nur vom Nachbargrundstück aus erreichbar
ist. Der Berechtigte muss – wie immer bei der Benutzung fremder Grundstücke –
äußerste Rücksicht nehmen. Auf dem Grundstück eventuell entstehende
Schäden sind zu ersetzen. Bei längerer Inanspruchnahme ist eine
Entschädigung für die Grundstücksbenutzung zu zahlen. Die Absicht der
Benutzung muss dem Grundstückseigentümer oder der Grundstückseigen
tümerin mindestens zwei Wochen vorher angezeigt werden.
Darf ich den Motor im Stand laufen lassen, z. B. beim Parken oder im Winter zum Heizen, während ich die Scheiben frei kratze?
Nein, § 30 StVO untersagt es, den Motor unnötig laufen zu lassen, wenn das Fahrzeug nicht unmittelbar benutzt wird. Des Weiteren untersagen auch die Immissionsschutzgesetze der Bundesländer vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen.
Wer vermeidbare Abgasbelästigungen verursacht, muss ein Bußgeld in Höhe von 80 Euro zahlen.